Firma DOPAG Dosiertechnik und Pneumatik AG - Version: 04/2013

Firma DOPAG Dosiertechnik und Pneumatik AG - Version: 04/2013

I. Einleitung
1. Unsere Verkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen, sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen worden sind.

II. Preise
1. Die Preise gelten ab Lieferwerk DOPAG Cham, Schweiz, ausschließlich Verpackung und Verladung. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, gehen sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Steuern und Gebühren zu Lasten des Käufers.

III. Verpackung
1. Die Verpackung wird zu Selbstkosten verrechnet. Falls Holzkisten in gutem Zustand retourniert werden, vergüten wir 2/3 des fakturierten Wertes.

IV. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, FCA DOPAG Cham, Incoterms 2010.

V. Lieferung
1. Die angegebenen Lieferfristen gelten als annähernd und unverbindlich. Werden sie um mehr als 4 Wochen überschritten, so hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens eine Woche nach
Empfang der Ware schriftlich vorzubringen, da ansonsten diesbezügliche Ansprüche verwirkt sind.

VI. Garantie und generelle Haftungsbegrenzung
1. DOPAG verpflichtet sich auf schriftliche Aufforderung des Käufers hin, Teile, die nachweisbar, infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung, schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich, nach ihrer Wahl, zu reparieren oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von DOPAG.
2. DOPAG trägt nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Einsatz der schadhaften Teile in ihrer Fabrikation entstehen. Können die schadhaften Teile, aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht am Standort von DOPAG repariert werden, so gehen alle daraus entstehenden
Mehrkosten zu Lasten des Käufers.
3. Jeder weitere Anspruch, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ohne Ausnahme ausgeschlossen.
4. Die Garantiezeit beträgt 12 Monate bei Ein-Schichtbetrieb, 6 Monate bei Zwei-Schichtbetrieb und 4 Monate bei Drei-Schichtbetrieb. Die Periode beginnt mit Abgang der Lieferung ab Werk oder, sofern der Lieferant auch die Inbetriebnahme übernommen hat, mit deren Beendigung.
5. Von der Garantie ausgeschlossen sind Verschleissteile, Schäden in - folge normaler Abnützung durch das verarbeitete Volumen oder durch mehr oder weniger abrasive Füllstoffe, unsachgemäßer Handhabung durch nicht qualifiziertes Personal, mangelhafter Reparaturarbeiten oder nicht durchgeführter Wartung, Missachtung von Betriebs vor schriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, sowie infolge anderer Grün de, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
6. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von DOPAG Änderungen an der Lieferung vornehmen. Ferner, wenn der Käufer nicht umgehend geeignete Massnahmen trifft, damit der Schaden nicht grösser wird.
7. Für Fremdlieferungen übernimmt DOPAG die Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen des Unterlieferanten. In diesem Fall hat DOPAG den Käufer darüber zu unterrichten.
8. DOPAG garantiert, alle in diesem Paragraph aufgeführten Leistungen zu erfüllen. Hingegen ist jede weitere Haftung, insbesondere für irgendwelche Schäden, usw. wegbedungen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Kaufvertrag entstandenen Verpflichtungen, Eigentum von DOPAG. Eine Verfügung über diese Waren außerhalb des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebes, z.B. Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist dem Käufer untersagt. Derselbe ist verpflichtet, DOPAG unverzüglich über etwaige Zugriffe oder Massnahmen Dritter, die das Eigentum von DOPAG beeinträchtigen können, in Kenntnis zu setzen.

VIII. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungsbeträge sind innerhalb der vereinbarten Frist fällig. Für verspätete Zahlungen behält sich DOPAG vor, einen Verzugszins in Rechnung zu stellen.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, usw.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten, sind der Sitz der Lieferfirma. Für das Lieferverhältnis ist Schweizerisches Recht massgebend. Die Konvention der Vereinigten Nationen über Internationalen Warenhandel
kommt nicht zur Anwendung.

X. Gültigkeit
1. Abweichungen von diesen allgemeinen Lieferbedingungen sind nur gültig, sofern diese im voraus schriftlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sind.